|
|
|
1.
|
Sie sind ein ausländischer
Gast, der Japan touristisch bereist und den Aufenthaltsstatus
eines „zeitweiligen Besuchers“ genießt. |
Wenn Sie den Aufenthaltsstatus des „zeitweiligen Besuchers“ gemäß dem Japanischen Einwanderungsgesetz haben, dürfen Sie sich bis zu 15 oder 90 Tagen in Japan zum Zwecke der „Besichtigung von Sehenswürdigkeiten“ aufhalten. Beantragen Sie für die Einreise in Japan einen Aufenthalt zur „Besichtigung von Sehenswürdigkeiten“,
versehen die Einreise-Beamten Ihren Reisepass mit einem
Stempeleintrag „zeitweiliger Besucher“ wie unten
abgebildet. Der JAPAN RAIL PASS kann nur von solchen Personen
erworben werden, deren Reisepass diesen Stempel aufweist.
|
| |
|
Achtung:
| Selbst wenn Sie mit einem Gutschein
nach Japan kommen, der gegen einen JAPAN
RAIL PASS einzulösen ist, kann
der Eintausch erst erfolgen, wenn Sie
den Status eines „zeitweiligen
Besuchers“ (Temporary Visitor
wie z. B. Tourist) haben. Reisen Sie
mit einem anderen offiziellen Visastatus
wie beispielsweise „Lehrgangsteilnehmer”
oder „Entertainer“ in Japan
ein, können Sie den JAPAN RAIL
PASS nicht erwerben. Beachten Sie bitte,
dass sich der Status des „zeitweiligen
Besuchers“ aufgrund der strengen
Auslegung des japanischen Einwanderungsgesetzes
auch von anderen Formen von Kurzzeitaufenthalten
unterscheidet |
|
|
| |
|
|
2.
|
Sie sind ein im Ausland lebender Staatsbürger Japans,
der: |
| |
a.
berechtigt ist, ständig im betreffenden Land zu
leben, oder |
| |
b.
oder sind mit einer Person ohne japanische Staatsangehörigkeit verheiratet, die in einem anderen Land als Japan lebt. |
| |
| |
Hinweis: Personen, auf die Bedingung a oder b oben zutrifft, müssen beim Erwerb eines Gutscheins bzw. bei Erhalt eines JAPAN RAIL PASS einen Nachweis dafür vorlegen. |
| Zusätzlicher Hinweis: Die früher geltende Bedingung einer Person mit japanischer Staatsangehörigkeit, “die seit 10 oder mehr Jahren im Ausland lebt”, ist bei Käufen ab dem 1. April 2004 nicht mehr gültig. |
|
|